Abgeschlossene Konsultationen & Workshops

Abgeschlossene Konsultationen

Konsultation der überarbeiteten Präqualifikationsbedingungen

Am 14. September 2017 ist die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 02. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (nachfolgend "SO GL") in Kraft getreten. Die ÜNB haben die Vorgaben dieser Verordnung in konkrete Präqualifikationsbedingungen ("PQ-Bedingungen") für die Regelreservearten FCR, aFRR und mFRR umgesetzt.

Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Thematik haben sich die ÜNB dazu entschlossen, die (ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung durchgeführte) Konsultation zu den überarbeiteten PQ-Bedingungen in zwei Phasen zu unterteilen. In der ersten Phase gaben die ÜNB den Marktteilnehmern und sonstigen interessierten Akteuren zunächst die Inhalte der überarbeiteten PQ-Bedingungen zur Kenntnis und nahmen im Rahmen einer "Vorkonsultation" im Januar / Februar 2018 Anmerkungen und Änderungsvorschläge entgegen. Diese erste Phase war ausdrücklich nicht als formale Konsultation gedacht, sondern sollte es vielmehr allen Beteiligten ermöglichen, die Inhalte zunächst in einem eher informellen Rahmen vorzustellen und zu diskutieren.

Im Anschluss an diese "Vorkonsultation" führten die ÜNB in Phase 2 im April / Mai 2018 die formale Konsultation durch. Als Teil dieser Konsultation wurden neben den überarbeiteten PQ-Bedingungen unter anderem auch die Modalitäten für Regelreserveanbieter gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem ("EB GL") konsultiert.

Konsultation des neuen SRL-Abrechnungsmodells

Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen Vorschlag zur Weiterentwicklung der SRL-Abrechnung entwickelt, mit dem Ziel damit den Veränderungen am Regelleistungsmarkt insbesondere der Preis,- Kosten- und Anlagenstruktur der Anbieterpools Rechnung zu tragen. Wesentliche Änderungen ggü. dem bisherigen Modell stellen die Einführung von Akzeptanz- bzw. Toleranzbändern für die Erbringung vom Sekundärregelleistung sowie eine sekundenbasierte Zuordnung erbrachter Leistung zu den jeweils zugrunde liegenden Geboten dar. Mit der Veröffentlichung der Beschreibung des SRL-Abrechnungsmodells hat die Vorkonsultation begonnen.

Diese Vorkonsultation stellt ausdrücklich keine formale Konsultation im Sinne der europäischen Verordnung (GL EB) dar, sondern soll vielmehr allen Beteiligten ermöglichen, die Inhalte zunächst in einem informellen Rahmen zu diskutieren. Im Anschluss an diese Vorkonsultation werden die ÜNB voraussichtlich im April 2018 eine formale Konsultation durchführen, die neben dem SRL-Abrechnungsmodell weitere Themen beinhaltet.

Ihre Beteiligung an beiden Phasen der Konsultation leistet einen wertvollen Beitrag zur sachgerechten Weiterentwicklung der SRL-Abrechnung! 

Konsultation zur Weiterentwicklung der Bestimmung der Regelleistungsistwerte

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) streben die Weiterentwicklung der Vorgaben zur Bestimmung von Regelleistungsistwerten an. Ziel dieser Weiterentwicklung ist eine möglichst sachgerechte Bestimmung der Regelleistungsistwerte, insbesondere bei gleichzeitiger Vermarktung mehrere Regelleistungsarten. Außerdem streben die ÜNB eine einheitliche Lösung an, die eine Vermarktung unterschiedlicher Regelleistungsarten aus einer TE durch mehrere Anbieter ermöglicht.

Die deutschen ÜNB haben einen Vorschlag für die Vorgaben erstellt, der mit dem Markt konsultiert werden soll. Aufgrund der Komplexität der Thematik und um eine Einschätzung hinsichtlich der Realisierbarkeit der Vorgaben zu erhalten, möchten die ÜNB eine Vorkonsultation durchführen. Anschließend, nach Auswertung der Rückmeldungen, findet ggf. eine Konsultation statt, die den Anforderungen der Guideline on Electricity Balancing entspricht.

Die Vorkonsultation wird vom 01.03.2018 bis zum 30.04.2018 andauern. Des Weiteren soll Anfang April ein Workshop mit den Marktteilnehmern durchgeführt werden. 

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung der Regelleistungsistwerte und die aFRR-Abrechnung zwei zusammenhängende jedoch unterschiedliche Themen sind. Im Rahmen der Regelleistungsistwertbestimmung wird der aFRR-Istwert bestimmt, der anschließend in der aFRR-Abrechnung verwendet wird.

Konsultationen zur Weiterentwicklung des Ausgleichsenergiepreises

Im Rahmen des Artikels 10 der Guideline on Electricity Balancing (EBGL) haben die deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) öffentliche, schriftliche Konsultationen zur Weiterentwicklung des Ausgleichsenergiepreises (AEP) durchgeführt.

Die Konsultationen fanden nacheinander im Zeitraum 2019 bis 2022 statt und behandeln jeweils eines der nachstehend aufgeführten Module des AEP.

  • AEP-Modul 1: AEP-Bestimmung auf Basis der Preise und Volumen der Regelenergie sowie Umsetzung der ACER-Vorgabe vom 15.07.2020 Imbalance Settlement Harmonisation Methodology (ISHM)
  • AEP-Modul 2:  Börsenpreiskopplung
  • AEP-Modul 3: Knappheitskomponente
Konsultation der Maßnahmen zur Verringerung des FRCE

Am 14. September 2017 ist die EU-Verordnung 2017/1485, auch als System Operation Guideline (SOGL) bekannt, in Kraft getreten. Gemäß Artikel 6(3)(e) der SOGL müssen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) eines LFR-Blocks folgende Methoden den zuständigen Regulierungsbehörden zur Genehmigung vorlegen:

  • Rampenbeschränkungen für die Wirkleistungsabgabe gemäß Artikel 137 Absatz 3 (Gradientenbeschränkungen für HGÜs) sowie Artikel 137 Absatz 4 (Gradientenbeschränkungen für Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen)
  • Koordinationsmaßnahmen zur Verringerung des FRCE gemäß Artikel 152 Absatz 14
  • Maßnahmen zur Verringerung des FRCE durch Aufforderung, die Wirkleistungserzeugung oder -aufnahme von Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen gemäß Artikel 152 Absatz 16 zu ändern
  • die FRR-Dimensionierungsregeln gemäß Artikel 157 Absatz 1.

Gemäß Artikel 11 müssen diese Vorschläge öffentlich konsultiert werden, wobei die Mindestdauer der Konsultation einen Monat beträgt.

Die deutschen ÜNB bilden zusammen mit dem luxemburgischen ÜNB CREOS sowie mit dem synchron mit dem Kontinentaleuropa verbundenen Netzgebiet des dänischen ÜNB Energinet.dk einen gemeinsamen Regelblock. Diese ÜNB sind daher verpflichtet die oben genannten Vorschläge gemeinsam zu konsultieren und den zuständigen Regulierungsbehörden zur Genehmigung vorzulegen.

Mit dieser Konsultation haben die Marktteilnehmer die Gelegenheit den Vorschlag zu Maßnahmen zur Verringerung des FRCE gemäß Artikel 152 Absatz 14 und Artikel 152 Absatz 16 zu kommentieren:

  • Die vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen dem Status-Quo und müssen daher formal nach der SOGL beantragt werden.
  • Die Regelungen in den nationalen Energiewirtschaftsgesetzen zum Recht der ÜNB Erzeugung oder Verbrauch anzupassen bleiben von den Anträgen unberührt.

Die Konsultation startet am 31.07.2018 und endet am 31.08.2018.

Konsultation der Rampenbeschränkungen für die Wirkleistungsabgabe

Am 14. September 2017 ist die EU-Verordnung 2017/1485, auch als System Operation Guideline (SOGL) bekannt, in Kraft getreten. Gemäß Artikel 6(3)(e) der SOGL müssen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) eines LFR-Blocks folgende Methoden den zuständigen Regulierungsbehörden zur Genehmigung vorlegen:

  • Rampenbeschränkungen für die Wirkleistungsabgabe gemäß Artikel 137 Absatz 3 (Gradientenbeschränkungen für HGÜs) sowie Artikel 137 Absatz 4 (Gradientenbeschränkungen für Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen)
  • Koordinationsmaßnahmen zur Verringerung des FRCE gemäß Artikel 152 Absatz 14
  • Maßnahmen zur Verringerung des FRCE durch Aufforderung, die Wirkleistungserzeugung oder -aufnahme von Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen gemäß Artikel 152 Absatz 16 zu ändern
  • die FRR-Dimensionierungsregeln gemäß Artikel 157 Absatz 1.


Die deutschen ÜNB bilden zusammen mit dem luxemburgischen ÜNB CREOS sowie mit dem synchron mit dem Kontinentaleuropa verbundenen Netzgebiet des dänischen ÜNB Energinet.dk einen gemeinsamen Regelblock. Diese ÜNB sind daher verpflichtet die oben genannten Vorschläge gemeinsam zu konsultieren und den zuständigen Regulierungsbehörden zur Genehmigung vorzulegen.

Mit dieser Konsultation haben die Marktteilnehmer die Gelegenheit den Vorschlag zu Rampenbeschränkungen für die Wirkleistungsabgabe gemäß Artikel 137 Absatz 3 für HGÜs zu kommentieren:

  • Die vorgeschlagenen Gradienten entsprechen dem Status-Quo und müssen daher formal nach der SOGL beantragt werden.
  • Die ÜNB machen nicht von dem in der SOGL verankerten Recht Gebrauch Rampenbeschränkungen für Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen gemäß Artikel 137 Absatz 4 zu beantragen. Die entsprechende Konsultation entfällt damit.

Die Konsultation startet am 31.07.2018 und endet am 31.08.2018.

Konsultation der Dimensionierungsregeln

Am 14. September 2017 ist die EU-Verordnung 2017/1485, auch als System Operation Guideline (SOGL) bekannt, in Kraft getreten. Gemäß Artikel 6(3)(e) der SOGL müssen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) eines LFR-Blocks folgende Methoden den zuständigen Regulierungsbehörden zur Genehmigung vorlegen:

  • Rampenbeschränkungen für die Wirkleistungsabgabe gemäß Artikel 137 Absatz 3 (Gradientenbeschränkungen für HGÜs) sowie Artikel 137 Absatz 4 (Gradientenbeschränkungen für Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen)
  • Koordinationsmaßnahmen zur Verringerung des FRCE gemäß Artikel 152 Absatz 14
  • Maßnahmen zur Verringerung des FRCE durch Aufforderung, die Wirkleistungserzeugung oder -aufnahme von Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen gemäß Artikel 152 Absatz 16 zu ändern
  • die FRR-Dimensionierungsregeln gemäß Artikel 157 Absatz 1.

Gemäß Artikel 11 müssen diese Vorschläge öffentlich konsultiert werden, wobei die Mindestdauer der Konsultation einen Monat beträgt.

Die deutschen ÜNB bilden zusammen mit dem luxemburgischen ÜNB CREOS sowie mit dem synchron mit dem Kontinentaleuropa verbundenen Netzgebiet des dänischen ÜNB Energinet.dk einen gemeinsamen Regelblock. Diese ÜNB sind daher verpflichtet die oben genannten Vorschläge gemeinsam zu konsultieren und den zuständigen Regulierungsbehörden zur Genehmigung vorzulegen.

Die Konsultation startet am 31.07.2018 und endet am 31.08.2018.

Konsultation der Modalitäten für Regelreserveanbieter

Im Rahmen der Guideline on Electricity Balancing (EBGL) gem. Art. 10 führen die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine öffentliche Konsultation der Modalitäten für Regelreserveanbieter nach Art. 18.1 (a) durch. Die Konsultation startet am 13.04.2018 und endet am 13.05.2018. Zusätzlich ist ein Workshop mit den Marktteilnehmern am 23.04.2018 in Nürnberg geplant.

Mit dieser Konsultation haben die Marktteilnehmer die Gelegenheit Stellung zu einer Vielzahl an Inhalten zu nehmen. Die Konsultation umfasst die Modalitäten für FCR-Regelreserveanbieter, aFRR-Regelreserveanbieter und mFRR-Regelreserveanbieter gem. Art. 18.1 (a) EBGL. Des Weiteren beinhalten die Konsultationsdokumente die Freistellung von Veröffentlichung zu nicht-bezuschlagten Geboten gem. Art. 12.4 EBGL, die Freistellung von Weitergabe Vorhalteverpflichtungen mFRR gem. Art. 34.1 EBGL und die Einführung des Regelarbeitsmarktes. Die Themen aFRR-Abrechnungsmodell und PQ-Bedingungen wurden bereits in den Vorkonsultationen der deutschen ÜNB dem Markt vorgestellt und sind nun ebenfalls Bestandteil dieser Konsultation.

Konsultation zur Grenzüberschreitenden Beschaffung von aFRR zwischen DE und AT

Im Rahmen der Sekundärregelleistungskooperation zwischen Deutschland und Österreich wird gemäß Artikel 33 (1) in Verbindung mit Artikel 10 der Guideline on Electricity Balancing (EBGL) eine Konsultation der Stakeholder über die Ausgestaltung eines grenzüberschreitenden Austausches und der Beschaffung von Sekundärregelleistung (SRL) durchgeführt. Darüber hinaus wird in diesem Rahmen eine Ausnahme von der Zulassung der grenzüberschreitenden Übertragung der Regelleistungsvorhaltung zwischen SRL-Anbietern gemäß Artikel 34 (1) der EBGL beantragt. Diese Übertragung soll weiterhin in den jeweiligen Regelzonen erfolgen.

Die grenzüberschreitende Beschaffung soll zeitgleich mit der Einführung der Kapazitätsvergabe an der Grenze zwischen Deutschland und Österreich, am 1. Oktober 2018, starten.

Die Einführung eines grenzüberschreitenden Austausches und der Beschaffung von SRL zielt darauf ab, die SRL möglichst effizient zu beschaffen und dadurch die bereits bestehende Regelreservekooperation zwischen Deutschland und Österreich weiter zu intensivieren. Eine entsprechende Kooperation zum grenzüberschreitenden Austausch und zur Beschaffung von SRL wäre einzigartig in Kontinentaleuropa und stellt ein Pilotprojekt im Hinblick auf die kürzlich inkraftgetretene EBGL dar.

Die konsultierenden ÜNB sind sich bewusst, dass das Feedback der Stakeholder einen entscheidenden Faktor für die Schaffung eines gut funktionierenden Marktdesigns darstellt.

Die langfristigen Kapazitäten an der deutsch-österreichischen Grenze von mindestens 4,9 GW gemäß der Pressemitteilung der Regulierungsbehörden Bundesnetzagentur und E-Control vom 15. Mai 2017 sollen grundsätzlich für die Vergabe langfristiger Kapazitäten zur Verfügung stehen.

Mit dieser Konsultation haben die Marktteilnehmer die Gelegenheit zur möglichen Reservierung von bis zu 280 MW für den Regelreserveaustausch innerhalb der 4,9 GW Stellung zu nehmen und das vorgeschlagene Verfahren zur etwaigen Reservierung von langfristigen Kapazitäten für den Austausch von Regelreserve zu kommentieren.

Konsultation zur Ausweitung der aFRR-Kooperation ALPACA

APG, CEPS und die deutschen ÜNB möchten die gemeinsame Beschaffung von aFRR ausweiten – hier finden Sie die Unterlagen zur Konsultation.

ALPACA – Allocation and Procurement of aFRR Balancing Capacity Cooperation Agreement, verfolgt das Ziel einer gemeinsamen Beschaffung von Sekundärregelleistung (SRL) an den Grenzen CZ-DE und AT-CZ. Die bestehende deutsch-österreichische Kooperation zur gemeinsamen Beschaffung von automatic Frequency Restoration Reserve (aFRR)/ SRL bleibt in der bestehenden Form erhalten.

In diesem Zusammenhang wurden durch die deutschen ÜNB, APG und CEPS Vorschläge gemäß:

  • Art. 33.1 – „gemeinsame harmonisierter Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Regelleistung“,
  • Art. 33.6 - „Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass grenzüberschreitende Übertragungskapazität nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts verfügbar ist“ und
  • Art. 58.3 – „Grundsätze für Regelreservealgorithmen“

der VERORDNUNG (EU) 2017/2195 DER KOMMISSION vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem erstellt.

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