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manual Frequency Restoration Reserve

Abrechnung der manual Frequency Restoration Reserve

Regelleistungsmarkt (RLM)

Leistungsvorhaltung

Bei der mFRR erfolgt die Abrechnung der Leistungsvorhaltung anhand der bezuschlagten Leistung im Regelleistungsmarkt multipliziert mit dem mit dem entsprechenden Gebotspreis.

Nichtverfügbarkeiten

Erfüllt ein Anbieter seine Verpflichtungen aus dem RLM nicht oder nicht vollständig, kann diese zu einer mengen- und zeitanteiligen Kürzung seiner Leistungsvergütung der betroffenen Gebote führen. In der Abrechnung wird dies als separater Posten dargestellt.

Die Überprüfung der Verpflichtungen aus dem RLM, im RAM mindestens in Höhe des Zuschlags im RLM anzubieten, erfolgt dabei Regelzonen übergreifend. Dies ermöglicht dem Anbieter eine Optimierung seines Portfolios (z.B. bei Ausfall von technischen Einheiten) zwischen RLM und RAM. Vom ÜNB ermittelte Fehlmengen werden ebenfalls Regelzonen übergreifend auf die Gebote des Anbieters verteilt, beginnend mit den höchsten Leistungspreisen.

Im Wiederholungsfall kann der ÜNB die Anreizkomponente „Vorhaltung RLM“ abrechnen. Hierbei wird die nicht verfügbare Leistung mit dem Maximum aus dem mittleren Leistungspreis für die entsprechende Produktzeitscheibe und dem ID AEP plus Aufschlag multipliziert. Details können den Modalitäten entnommen werden.

Regelarbeitsmarkt (RAM)

Leistungsvergütung

Im RAM abgegebene Gebote erhalten keine Leistungsvergütung.

Arbeitsvergütung

Abgerechnet wird die mFRR-Erbringung entsprechend der Modellbeschreibung mFRR-Abrechnung. Eine Erbringung führt zu einer Vergütung mit dem Maximum aus Gebotspreis und gültigem Marginal Price der MARI-Plattform. Eine unzureichende Erbringung kann zu einer entsprechenden Pönalisierung der zugehörigen Fehlmenge mit dem gültigen Marginal Price führen (Anreizkomponente „Erbringung“).

Die abgerufenen Mengen (Fahrplan) werden im Bilanzkreissaldo des Anbieters berücksichtigt und neutralisieren somit seine Erbringung in der Bilanzkreisabrechnung.

Einschränkungen der Erreichbarkeit

Falls ein Regelreserveanbieter seine Pflicht zur automatischen Erreichbarkeit (MOLS-Kommunikationsverfahren) verletzt und ein Abruf nur per Telefon durchgeführt und vom Regelreserveanbieter umgesetzt werden kann, so hat der Anschluss-ÜNB das Recht, die Anreizkomponente „Erreichbarkeit“ abzurechnen.

Die Anreizkomponente ergibt sich aus der bezuschlagten Leistung und dem Zeitanteil (MWh), in dem die Leistung nur telefonisch für einen Abruf zur Verfügung stand oder gestanden hätte, multipliziert mit dem mittleren mengengewichteten Leistungspreis aller am Regelleistungsmarkt für die betroffene Produktzeitscheibe und Abrufrichtung bezuschlagten Einzelverträge.

Nichtverfügbarkeiten

Erfüllt der Anbieter seine Vorhalteverpflichtung nicht oder nicht vollständig, kann dies zu einer mengen- und zeitanteiligen Abrechnung der Anreizkomponente „Vorhaltung RAM“ führen. Hierbei wird die nicht verfügbare Leistung mit dem Maximum aus dem mittleren Leistungspreis für die entsprechende Produktzeitscheibe und dem ID AEP plus Aufschlag multipliziert. Details können den Modalitäten entnommen werden.

Gründe für die Verletzung der Vorhaltepflicht liegen grundsätzlich dann vor, wenn der ÜNB die bezuschlagte Leistung nicht abrufen kann oder nicht hätte abrufen können und dies durch den Anbieter zu vertreten ist.

Untererfüllung

Liegt die Erbringung unterhalb der Mindestanforderungen des Toleranzkanals, so stellt die entsprechende Differenz grundsätzlich eine Untererfüllung dar und wird in der Anreizkomponente „Erbringung“ abgerechnet.